Der „Arierparagraph“


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Anfang September 1933 kämpfte Bonhoeffer noch einmal gegen den „Arierparagraphen“ an. Dabei sollte das Flugblatt „Der Arierparagraph in der Kirche“ vor allem im Umfeld der Generalsynode der altpreußischen Union wirken. Diese später als „Braune Synode“ berüchtigte Versammlung führte jedoch den „Arierparagraphen“ gegen nunmehr geringen Widerstand in der Landeskirche ein.


Bonhoeffer ließ sich daraufhin brieflich von Karl Barth den Eindruck bestätigen, daß der status confessionis gegeben sei, also der Bekenntnisfall oder -notfall. Das bedeutet im Protestantismus: Wenn das christliche Bekenntnis so fundamental verletzt ist, dass Kirche nicht mehr Kirche ist, dann ist eine Trennung erforderlich.


Dieser Fall war nach Bonhoeffers Auffassung nun gegeben. Barth warnte freilich davor, die Spaltung jetzt vorschnell selbst herbeizuführen. Sie müsse, wenn überhaupt, von der andern Seite kommen. [...] Es könnte dann wohl sein, daß der Zusammenstoß an einer noch centraleren Stelle erfolgt.


Die Warnung kam zu spät. Bereits am 7. September 1933 hatte Bonhoeffer zusammen mit Niemöller und anderen den Entwurf einer kirchlichen Notrechtserklärung auf den Weg gebracht. Mit der kirchenrechtlichen Einführung des „Arierparagraphen“ sei ein Zustand, der nach dem Bekenntnis als Unrecht gelten muß, als kirchliches Recht proklamiert und das Bekenntnis verletzt. [...] Wer einem solchen Bruch des Bekenntnisses seine Zustimmung gibt, schließt sich damit selbst aus der Gemeinschaft der Kirche aus.


Nach dieser Auffassung war die Kirchentrennung schon wirksam von der anderen Seite vollzogen worden, und ein Notrecht zur Sicherung kirchlicher Aufgaben musste in Kraft treten. Ein entscheidender Schritt hierzu wurde die Sammlung Gleichgesinnter zum „Pfarrernotbund“, der maßgeblich auf Vorbereitungen Bonhoeffers und Niemöllers zurückging.


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  • © by Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh, in der Verlagsgruppe Random House GmbH, München

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