Verstöße gegen den „Kollektenerlass“


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Am 9. Juni 1937 verboten Reichskirchenminister Hanns Kerrl und Reichsinnenminister Wilhelm Frick mit einem Erlass sämtliche Kirchenkollekten, die nicht von staatlich anerkannten Kirchenbehörden angeordnet wurden. Zuwiderhandlungen wurden unter Strafandrohung gestellt.


Dieser „Kollektenerlass“ sollte die aus Sicht des NS-Staates illegale Bekennende Kirche in den zerstörten Landeskirchen treffen, die auf die Sammlung eigener Kollekten angewiesen war. Die Bekennende Kirche rief jedoch zum Verstoß gegen den staatlichen Erlass auf.


So forderte der Bruderrat der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union am 17. Juni 1937 Pfarrer und Gemeinden dazu auf, nach wie vor … die Kollekten nach dem Plan der Bekennenden Kirche in ihren Gottesdiensten zu sammeln. Auch die altpreußische Bekenntnissynode vom 21. bis 27. August 1937 in Lippstadt wies die Gemeinden und Pfarrer an, ungeachtet des staatlichen Verbots Kollekten zu sammeln. Dem NS-Staat warf sie vor, er maße sich eine Entscheidung darüber an, welches Kirchenregiment rechtmäßig und welches unrechtmäßig, d. h. wo wahre und wo falsche Kirche sei.


Die Bekenntnisgemeinden und -pfarrer in den zerstörten Landeskirchen folgten den Weisungen von Bruderräten und Bekenntnissynoden und verstießen allerorten gegen den Kollektenerlass. Daraufhin drang die Gestapo in Gottesdienste ein, beschlagnahmte Kollektengelder von den Altären und nahm zahlreiche Verhaftungen vor.


Hunderte Geistliche wurden kriminalisiert und vor Gericht gestellt. Nachdem die Gerichte anfangs noch oft für die Betroffenen entschieden hatten, urteilte das Reichsgericht im September 1938, dass das Verbot der von der Bekennenden Kirche angeordneten Kollekten rechtswirksam sei.


Quelle / Titel


  • ©Ev. Arbeitsgemeinschaft für Kirchliche Zeitgeschichte München, C 3. 20

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