Die Frauenhilfe: Anpassung und Selbstbehauptung


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Durch die staatlichen Maßnahmen gegen konfessionelle Verbände und Einrichtungen („Entkonfessionalisierung“) wurde auch die Frauenhilfsarbeit stark eingeschränkt. Dafür einige Beispiele aus Ostwestfalen:


Im Regierungsbezirk Minden durften nach Mitteilung einer polizeilichen Verordnung vom 13. Februar 1939 die evangelischen Frauenhilfen als rein kirchliche Vereine Veranstaltungen nur in rein religiösem Rahmen und in kircheneigenen Gebäuden durchführen. Der westfälische Oberpräsident bestätigte diese Richtlinien der Staatspolizei am 21. März und am 2. Mai 1939. Weltliche Veranstaltungen der Frauenhilfen wie Ausflüge, Kaffeetrinken, Strick- und Nähabende etc. waren grundsätzlich untersagt.


Mit dem ausgestellten Schreiben informierten der zuständige Pfarrer Friedrich Meyer und die Vorsitzende des Verbandes der Mindener Frauenhilfen Johanna Schumacher die einzelnen Gruppen über die neuen Richtlinien. Die Frauenhilfsleiterinnen und -leiter bestätigten die Unterweisung, unterschrieben sie aber nicht. Regelungen dieser Art waren bereits seit 1935 sukzessive eingeführt worden. Schon Anfang 1937 hatte das Westfälische Konsistorium darauf hingewiesen, dass das Verbot von Kaffeetrinken einem Verbot sämtlicher Frauenhilfs-Veranstaltungen gleichkäme.


1939 war beim Bezirksverbandsfest der Mindener Frauenhilfen die gemeinsame Kaffeetafel tatsächlich untersagt worden. Nach dem SD-Lagebericht vom 20. Dezember 1939 bedeutete das aber nicht, dass die Frauenhilfen gänzlich auf Versammlungen mit Kaffee und Kuchen verzichteten. Sie führten diese vielmehr in profanen Räumen durch.


Quelle / Titel


  • © Haus der Kirche Minden, Aktenbest. Frauenhilfe Schriftwechsel 1928–1939

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