Zur Auslegung „Du sollst nicht töten“


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Ebenso wird in der Handreichung der Breslauer Synode klar hervorgehoben, dass die Gemeinden ihren Mitchristen jüdischer Herkunft die geistliche und brüderliche Gemeinschaft schulden. Damit distanzierte sich die Synode entschieden von Gesetzen, die in deutschchristlich dominierten Landeskirchen erlassen worden waren. So zum Beispiel schloss die thüringische Kirche die sogenannten nicht arischen Christen am 29. Dezember 1941 aus der Kirchengemeinschaft aus:


Personen, auf die Bestimmungen der §§ 1 und 2 der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. Sept. 1941 – Reichsgesetzblatt I S. 547 – Anwendung findet, sind samt ihren Abkömmlingen im Bereich der Thüringer Evangelischen Kirche von jeder kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen. [Hermle, Thierfelder, Herausgefordert, 654]


Die Handreichung wurde einstimmig – bei einer Enthaltung – angenommen. Sie sollte, so beschloss die Synode, Ältesten und Pfarrern als Richtschnur und Stärkung dienen.


Der Textauszug gibt Einblick in die Entwicklung von Punkt 18 der Erklärung. Die verabschiedete Fassung, in der die handschriftlichen Änderungen eingeflossen sind, lautet:


Den nicht-arischen Mitchristen sind wir die Bezeugung der geistlichen Gemeinschaft und der Bruderliebe schuldig. Sie aus der Gemeinde auszuschließen, verstößt gegen den Dritten Artikel des Glaubensbekenntnisses, gegen das rechte Verständnis des Sakramentes der heiligen Taufe, gegen Gal. 3, 28 und gegen das, was Röm. 9–11 über das Israel nach dem Fleisch lehrt. Es ist auch kirchenrechtlich unwirksam; denn die Kirche darf als Körperschaft des öffentlichen Rechts nichts tun, was ihrem Wesen als Gemeinschaft der Heiligen widerspricht. [Hermle, Thierfelder, Herausgefordert, 667]


Quelle / Titel


  • © Evangelisches Zentralarchiv in Berlin, Best. 50 Nr. 616

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