Urteil des Volksgerichtshofes


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Im September 1944 änderte sich die Lage grundlegend, als Koblenz von fortwährenden schweren Bombenangriffen heimgesucht wurde. Auch das Gefängnis wurde am 6. November 1944 nahezu völlig zerstört.


Georg Maus erlitt dabei eine schwere Verwundung und zog sich eine Blutvergiftung zu. Außerdem war sein Körper durch eine Magenoperation im Jahr 1942 noch immer geschwächt. Schließlich wurde entschieden, ihn nicht vor ein Sondergericht in Koblenz zu stellen, sondern vor den Volksgerichtshof in Berlin. Wegen Wehrkraftzersetzung wurde Maus zu zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung von sechs Monaten Untersuchungshaft und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.


Während verschiedene Anklagepunkte als nicht strafbare Handlungen eingeordnet wurden, sah es das Gericht als minder schwere Straftat an, dass er unter Hinweis auf das Gebot der Nächstenliebe die Frage, ob die Schülerinnen auch die Engländer lieben müßten, mit einem einfachen ‚Ja‘ beantwortete. Damit habe er die Schülerinnen einem schweren seelischen Zwiespalt ausgesetzt (Loscher, Hahn, Ich habe nicht verleugnet, 69).


Konkret hieß es in der Urteilsbegründung: Der Angeklagte Georg Maus hat als Religionslehrer vor seinen Schülern im Zusammenhang mit dem Bibelwort: ‚Liebet Eure Feinde‘ Anschauungen vertreten, die, wie er sich sagen musste und gesagt hat, geeignet waren, die staatspolitische Einstellung und Entwicklung der Kinder zu gefährden (ebd., 65).


Quelle / Titel


  • Aus: Hermle, Thierfelder, Herausgefordert, 680–682; © Calwer Verlag, Stuttgart