Die Anklageschrift gegen Krause


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Die Anklageschrift des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof vom 16. November 1944 lautete auf defaitistische Äußerungen, die er gegenüber Konfirmanden am 16. Februar 1944 gemacht habe.


In der Anklage wird auch generell auf Krauses ablehnende Haltung gegen den Nationalsozialismus hingewiesen. Interessanterweise fehlen hier die Vorgänge des Jahres 1935, doch sind Ereignisse aus dem Jahr 1938 genannt – Krause habe den „Deutschen Gruß“ im Unterricht untersagt – und von 1939 bzw. 1941, als er politisch zumindest zweideutige Äußerungen wiederum gegenüber Konfirmanden gemacht haben soll.


Der Hauptvorwurf bezog sich jedoch auf eine Konfirmandenstunde vom 16. Februar 1944 in Damgarten, wo Krause im Winter 1943/44 vertretungsweise tätig war. Krause habe einen Schüler zurechtgewiesen, der sagte, er glaube an Gott und an Hitler. Menschen dürfe man nicht, so Krause, auf dieselbe Stufe stellen wie Gott, da man sich in Menschen schon oft getäuscht habe. Im Blick auf die Kriegslage soll Krause geäußert haben, dass man mit Rückzügen keinen Krieg gewinnen könne, und die von der NSDAP durchgeführte Jugendweihe erklärte er zu einer Nachäffung der christlichen Konfirmation.


Als Zeugen traten fünf Schüler der Konfirmandengruppe auf. Ihre Aussagen wurden vom Ankläger als zutreffend angesehen, während die ebenfalls dokumentierte Stellungnahme Krauses als wohl nicht überzeugend eingestuft wurde. Beantragt wurden die Fortdauer der Untersuchungshaft und die Eröffnung der Hauptverhandlung vor dem Volksgerichtshof.


Quelle / Titel


  • © Abschrift in: Archiv der Kirchengemeinde Zingst