Die Stunde der Vikarinnen?


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Auch im Bereich der Bekennenden Kirche wurden Vikarinnen nur eingeschränkte Befugnisse zuerkannt. In Berlin-Brandenburg wurde bis 1937 immerhin eine eingeschränkte Ordination erreicht.


Dagegen beschloss die 10. Bekenntnissynode der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union im November 1941 in Hamburg-Hamm, daß Ordinationen von Vikarinnen nicht vorgenommen werden sollten, solange die Frage ihres Dienstes in der Kirche nicht völlig geklärt ist.


Auf der 11. Bekenntnissynode im Oktober 1942 in Hamburg siegten die Befürworter eines besonderen Frauenamtes. Die Synode beschloss, dass wenn in einer Gemeinde ein Pfarrer fehlen würde, die Vertretung zunächst durch Nachbarpfarrer oder Laienprediger anzustreben sei. Sollten diese fehlen, so müsste von der Kirchenleitung der Notstand festgestellt werden. Erst dann könne der Gottesdienst mit Lesepredigten oder auch einer frei predigenden Vikarin gehalten werden. Die Beschlüsse wurden am 10. November 1942 vom altpreußischen Bruderrat ratifiziert.


Die völlige rechtliche Gleichstellung von Frauen im Pfarramt wurde erst am 1. Januar 1978 in allen evangelischen Landeskirchen mit Ausnahme von Schaumburg-Lippe (dort 1991) vollzogen.


Quelle / Titel


  • © Ev. Zentralarchiv in Berlin, 50/615, Bl. 436; 50/616, Bl. 155

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