Verstöße gegen die Beflaggungsvorschriften


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Im Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 wurde unter anderem eine Änderung beschlossen, nach der von diesem Zeitpunkt an ausschließlich die Hakenkreuzflagge als Nationalflagge zu zeigen sei. Auch Kirchen fielen unter die Beflaggungspflicht. Pfarrer, die sich weigerten, die Hakenkreuzfahne auf ihrem Kirchturm zu hissen, mussten damit rechnen, denunziert zu werden. Mitunter kam es in bestimmten Gegenden zu vermehrten Beflaggungsverweigerungen.


So entbrannte 1937 in der bayerischen Landeskirche ein Flaggenstreit. Als Ausdruck des Protests gegen antikirchliche Propaganda beim „Frankentag“ der NSDAP auf dem fränkischen Hesselberg blieben zahlreiche Kirchen unbeflaggt, woraufhin gegen sechzehn Geistliche Strafanzeige gestellt wurde. Für 1938 versuchte die Landeskirche vergeblich, die Kirchen von der Beflaggungsanordnung ausnehmen zu lassen. Der Staatsvertreter verwies auf den Willen des Parteirepräsentanten und der kirchliche Widerstand brach zusammen. Indes wurden auch die Verfahren gegen die Pfarrer eingestellt.


Quelle / Titel


  • ©Ev. Arbeitsgemeinschaft für Kirchliche Zeitgeschichte München, A 1. 75