Verhaftungen


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Bereits im März 1935 hätte der Heiligenstädter Landrat Ludolf Müller in Haft nehmen müssen, weil er die Zusage verweigerte, das Wort der Dahlemer Bekenntnissynode nicht öffentlich zu verlesen. Man begnügte sich aber mit einem kurzfristigen Hausarrest. Danach erfolgten mehrfach polizeiliche Vernehmungen wegen Müllers Herausgeberschaft des „Rundbriefes“ des Pfarrernotbundes. Am 23. Juni 1937 wurde er nach der Bezirksversammlung der Bekennenden Kirche in Magdeburg von der Gestapo festgenommen und in Berlin inhaftiert. Beim Haftprüfungstermin am 1. Juli wurde er wieder entlassen. Ludolf Müller schrieb es in seinen Erinnerungen den Sympathien eines Magdeburgers Gestapo-Manns zu, dass er nicht in ein Konzentrationslager überstellt wurde.


Durch das Verbot der Sammlung eigener Kollekten durch die Bekennende Kirche suchte die konsistoriale Finanzabteilung unter Oberkonsistorialrat Johannes Schultz, die inzwischen das eigentliche Kirchenregiment in Magdeburg übernommen hatte, der innerkirchlichen Opposition die finanzielle Basis zu entziehen. Das Kollektenverbot sollte vor allem mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden.


Im Sommer 1937 wurde Ludolf Müller zur Kollektensammlung wiederholt von der Gestapo verhört und am 13. August 1937 wegen „Vergehen gegen das Sammlungsgesetz“ zusammen mit anderen Bekenntnispfarrern (Wolfgang Staemmler, Helmut Schapper, Wilhelm Hülsen, Oskar Zuckschwerdt usw.) verhaftet. Die Haft im Magdeburger Untersuchungsgefängnis sollte insgesamt sieben Wochen dauern, bis das Naumburger Oberlandesgericht ihrer gemeinsamen Haftbeschwerde am 28. September 1937 stattgab.


Eine dritte Verhaftung Müllers durch die Gestapo – wiederum wegen der Kollektenerhebung – erfolgte im März 1938. Aber er wurde bereits wieder am folgenden Tag entlassen, weil der zuständige Amtsrichter den Haftbefehl verweigerte. Nach der Freilassung wurden Müllers Predigten und Telefonate weiterhin von der Polizei überwacht.


Quelle / Titel


  • © Archiv und Bibliothek der Kirchenprovinz Sachsen, Rep. N 3 (NL Ludolf Müller), Nr. 65 c I

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