Urteilsbegründung des Sondergerichts im Fall Jan


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Die Beschwerden der württembergischen Kirchenleitung und des Pfarrvereins zum Haftbefehl gegen Julius von Jan wurden abgelehnt. Pfarrer von Jan wurde auf Grund des Heimtückegesetzes und des Kanzelparagraphen verurteilt: Das von ihm vorgelegte Manuskript seiner Predigt am Buss- und Bettag, an das er sich wörtlich gehalten haben will [...], enthält derart unerhörte Ausfälligkeiten gegen die leitenden Persönlichkeiten der Regierung und deren Anordnungen auf staatlichem Gebiet, dass sie als eine Summe von gehässigen und hetzerischen, den öffentlichen Frieden gefährdeten Äusserungen angesehen werden muss.


Dabei berief sich Senatspräsident Hermann Cuhorst auf Luthers Judenschrift von 1543: Im Gegensatz zu seinem Lehrmeister Martin Luther, der [...] über die Juden und gegen sie zu treffende Massnahmen das Nötige gesagt hat, hat der Beschuldigte geglaubt, für diese Fremdrasse von der ev[angelischen] Kanzel aus eintreten zu müssen.


Das Urteil lautete auf 16 Monate Gefängnis. Von Jan wurde zunächst am 13. April 1939 entlassen und aus Württemberg ausgewiesen. In der bayerischen Landeskirche wurde er für Vertretungsdienste eingesetzt. Nun stand auch sein Name auf der Fürbittenliste der Bekennenden Kirche.


Quelle / Titel


  • © Landeskirchliches Archiv Stuttgart, D 1, 78