„Konsolidierte Herrschaft“


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Gegenüber der durch Gleichschaltung, Unterdrückung und terroristischer Gewalt gekennzeichneten Machtsicherungsphase nimmt sich der Zeitraum 1934/35 bis Kriegsbeginn als Phase konsolidierter Herrschaft (Norbert Frei) aus. Unrecht und Willkürmaßnahmen wurden eher gesetzförmig denn mittels gewaltsamer Aktionen durchgesetzt.


Den Einschnitt markierte hier die Ausschaltung der SA am 30. Juni 1934, die als Maßnahme der „Staatsnotwehr“ nachträglich für Recht erklärt und vielfach eben nicht als staatlicher Terror, sondern als Beendigung der „braunen Revolution“ wahrgenommen wurde. Schon die Legalisierung dieser Mordaktion verdeutlicht, wie wenig Gesetzesform und Rechtscharakter zusammengingen. Im Krieg schließlich lösten Geheimerlass und Führerbefehl das meist gesetzförmige Unrecht der „Konsolidierungsphase“ ab.


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