Redeverbot


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Um das öffentliche Wirken Helds einzuschränken, verhängte die Gestapo über ihn im August 1938 ein reichsweites Redeverbot. Damit durfte er nur noch in seiner eigenen Gemeinde Rüttenscheid Gottesdienste halten.


Nach Kriegsausbruch brach die kirchliche Versorgung im Ruhrgebiet teilweise zusammen, da viele jüngere evangelische Theologen in die Wehrmacht eingezogen wurden. Auch das NS-loyale Konsistorium hatte nun wieder ein Interesse an einer teilweisen Aufhebung des Redeverbots und sondierte bei der Düsseldorfer Gestapo die Erfolgsaussichten. Diese lehnte kategorisch ab: Zum einen sei bei Held seit 1938 gar keine Sinnesänderung (Archiv der EKiR, Personalakte Held) eingetreten, zum anderen gebe es Zweifel an seiner arischen Abstammung. In der Tat war Helds Großmutter mütterlicherseits jüdischer Herkunft. Dem Regime galt er somit in der Terminologie der Nürnberger Gesetze als „Mischling zweiten Grades“ bzw. im späteren Sprachgebrauch als „Vierteljude“.


Quelle / Titel


  • © 1+2: Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland, Personalakte Heinrich Held Pers LKA 140 003+004

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