Radikalisierung der Gegnerverfolgung


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Während das NS-Regime auf der einen Seite versuchte, sich die Loyalität der „arischen Volksgenossen“ zu sichern, indem es die kriegsbedingten Belastungen möglichst gering hielt, verschärfte es auf der anderen Seite sein polizeiliches Verfolgungsinstrumentarium. Dem schönen Schein einer treuen „Volksgemeinschaft“ stand der zunehmende Terror gegen Kritiker und unerwünschte Minderheiten gegenüber.


Die Kriegssituation schuf neue Möglichkeiten und eine Art legitimatorischen Deckmantel für ein schärferes Vorgehen gegen Regimegegner und die Verfolgung von Juden, Sinti und Roma sowie Behinderte. Den militärischen Angriffen stand im Innern der deutschen „Kampfgemeinschaft“ eine Radikalisierung der Verfolgung sogenannter „Gemeinschaftsfremder“ gegenüber, die immer mehr gesellschaftliche Gruppen in den Blick nahm und sich zunehmend auch gegen „arische“ Mitglieder der Bevölkerung richtete.


Schon Ende August 1939 wurde ein spezielles Sonderstrafrecht für den Krieg eingeführt, das unter anderem neue, unbestimmte Tatbestände wie „Wehrkraftzersetzung“ einführte, die bis hin zur Todesstrafe geahndet wurden. Wer etwa feindliche Sender hörte oder kritische Bemerkungen über den Krieg äußerte, machte sich nun strafbar. Sondergerichte und das neu geschaffene Reichssicherheitshauptamt waren zentrale Instrumente der Überwachung und Repression gegen die eigene Bevölkerung.


Quelle / Titel


  • gemeinfrei