Redeverbote und Gefängnis


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Nach der Schließung des Predigerseminars in Frankfurt/O. 1934 wurde Wolfgang Staemmler in die Pfarrstelle Großkugel im Saalkreis berufen. Verkehrsgünstig zwischen Halle und Leipzig gelegen, konnte Staemmler von hier aus seine vielfältigen Aufgaben für den Provinzialbruderrat der Bekennenden Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen wie als Präses der Bekenntnissynode der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union wahrnehmen.


Die Gestapo verfolgte seine Tätigkeit minutiös und sprach wiederholt Aufenthaltsverbote für den Regierungsbezirk Merseburg oder für Magdeburg aus. Es folgten Redeverbote, die zeitweilig auch wieder aufgehoben wurden. Aus unterschiedlichen Anlässen erfolgten zwei Verhaftungen 1937, aus denen er nach einigen Wochen wieder entlassen wurde; eine weitere Verhaftung erfolgte im Februar 1938. Während der „Schutzhaft“ im August 1939, die wegen seiner Teilnahme an einer Sitzung des preußischen Bruderrats in Berlin erfolgte, unterschrieb Staemmler eine Verpflichtung zur Unterlassung relevanter Tätigkeiten, zog diese Unterschrift nach der Haftentlassung jedoch zurück und durchbrach die Tätigkeitsverbote.


Am 21. Dezember 1939 erneut verhaftet, wurde gegen ihn das Strafverfahren beim Sondergericht Weimar eröffnet, das mit der Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis endete. Ihm wurde Reichsredeverbot und Aufenthaltsverbot für den Bezirk Merseburg erteilt. Von Jena aus, dem Wohnsitz seiner Eltern, übte er wiederum Verkündigungstätigkeiten aus. Verurteilt zu einem Jahr Gefängnis (1940/1941), wurde er aus dem Dienst der Kirchenprovinz Sachsen entlassen.


Die lange Liste der Verbote, Auflagen und Verhaftungen zeigt den unbeugsamen Willen von Staemmler. Er durchbrach die staatlichen Auflagen und suchte nach Ausweichmöglichkeiten. So kam er mit Gemeindegliedern aus Großkugel in Leipzig zusammen und traf sich mit seiner Frau im Zug von Berlin nach Leipzig, weil er Aufenthaltsverbot für Großkugel hatte. Der in der Ordination übertragene Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums blieb für ihn vorrangig gegenüber allen staatlichen Behinderungen.


 


Quelle / Titel


  • © Archiv J. Staemmler

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