„Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“


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Der Rassismus war ein zentrales ideologisches Element des Nationalsozialismus. Er zielte auf die Herausbildung eines vermeintlich überlegenen „arischen Menschen“ ab. Dabei basierte er auf der Eliminierung aller vermeintlich minderwertigen Elemente aus dem deutschen „Volkskörper“.


Bereits nach der „Machtergreifung“ kam es zur Einleitung „rassenhygienischer“ (eugenischer) Zwangsmaßnahmen durch die NS-Regierung. Die Basis für dieses Vorgehen bildete das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933. Danach wurden Menschen mit Erbkrankheiten wie Schizophrenie, Epilepsie, Veitstanz, erblicher Blindheit, Taubheit oder erblichen Missbildungen sowie Alkoholismus einer Zwangssterilisation unterzogen, nachdem zuvor eigens eingerichtete „Erbgesundheitsgerichte“ darüber ganz „legal“ entschieden hatten.


Diese vergleichsweise früh einsetzenden Zwangsmaßnahmen mit ihrem irrational konstruierten biologistischen Begründungszusammenhang wurden zu einem ersten großen Prüfstein für die moralische Standfestigkeit des Christentums (Nowak). In den zwölf Jahren der NS-Diktatur wurden etwa 350.000 vermeintlich „erbkranke“ Menschen auf diese Weise ihrer Fortpflanzungsfähigkeit beraubt. Diese rassisch motivierten Zwangsmaßnahmen bildeten den Auftakt zu den späteren „Euthanasieaktionen“, der ersten großen „Vernichtungspolitik“ gegenüber Menschen, die von den Nationalsozialisten als „minderwertig“ begriffen wurden.


Quelle / Titel


  • gemeinfrei

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